Bühnenschiedsgericht


Das Schweizerische Bühnenschiedsgericht (Bühnenschiedsgericht) wurde seinerzeit von den Sozialpartnern Schweizerischer Bühnenverband (SBV) und Schweizerischer Bühnenkünstlerverband (SBKV) (heute SzeneSchweiz) geschaffen; es findet seine Grundlage in den durch den SBV und SzeneSchweiz ausgehandelten Gesamtarbeitsverträgen (vgl. Art. 50 GAV Solo SBV/SzeneSchweiz 2014 bzw. GAV Gruppen SBV/SzeneSchweiz 2015). Das Bühnenschiedsgericht ist denn auch vor allem Arbeitsgericht.

Das Bühnenschiedsgericht ist ein ständiges Schiedsgericht mit Sitz in Bern. Seine Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. SBV und SzeneSchweiz bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; diese ernennen gemeinsam die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bühnenschiedsgerichts. Derzeit setzt sich das Bühnenschiedsgericht wie folgt zusammen: Frank Emmel (Präsident); Gabriela Wyss; sowie Rolf Simmen.

Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist Teil der deutschsprachigen Bühnentradition. Mit der aktuellen Bühnenschiedsordnung (2014/2015) für das Schweizerische Bühnenschiedsgericht ist die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz gestrafft und gestärkt worden. Neu amtet das Bühnenschiedsgericht als einzige Instanz; die an den einzelnen Bühnen bestehenden (lokalen) Bühnenschiedskommissionen gibt es nicht mehr. Die Bühnenschiedsrodnung ist Bestandteil (Anhang) des jeweiligen Gesamtarbeitsvertrags (vgl. GAV Solo SBV/SzeneSchweiz 2014 bzw. GAV Gruppen SBV/SzneSchweiz 2015).

Das Bühnenschiedsgericht entscheidet zur Hauptsache Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Bühnenleitung und Bühnenmitglied. Das Verfahren vor dem Bühnenschiedsgericht wird durch ein Schiedsgesuch eingeleitet, das schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten gerichtet wird (mit Kopie an die beklagte Partei). Die Adresse des Bühnenschiedsgerichts lautet derzeit:

Schweizerisches Bühnenschiedsgericht

lic. iur. F. Emmel, Präsident
c/o Zivilgericht Basel-Stadt
PF 964, 4001 Basel

Die beklagte Partei hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen eine Gesuchsantwort einzureichen. Daraufhin lädt das Bühnenschiedsgericht die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung, um den Prozessgegenstand zu klären, das Prozessprogramm festzulegen und gegebenenfalls einen ersten Schlichtungsversuch zu unternehmen.

Die Bühnenschiedsordnung (2014/2015) favorisiert die rasche und einvernehmliche Beilegung der beim Bühnenschiedsgericht anhängig gemachten Streitigkeiten. Das zeigt sich u.a. darin, dass Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000 in aller Regel im mündlichen Verfahren verhandelt und durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bühnenschiedsgerichts alleine entscheiden werden und dass das Bühnenschiedsgericht im Verlauf eines Verfahrens mehrere Schlichtungsversuche unternehmen kann und soll.

Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000 ist das Verfahren (für das Bühnenmitglied) kostenlos, sprich: die Kosten des Verfahrens gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig zulasten der Sozialpartner SBV und SzneSchweiz.

Das Bühnenschiedsgericht ist ein internationales Schiedsgericht gemäss Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das Verfahren richtet sich (in dieser Reihenfolge) nach den zwingenden Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG, den Bestimmungen der aktuellen Bühnenschiedsordnung und den verfahrensleitenden Anordnungen des Schiedsgerichts, die das Schiedsgericht in der Regel nach Rücksprache mit den Parteien verabschiedet. In der Sache entscheidet das Bühnenschiedsgericht (in dieser Reihenfolge) nach den Bestimmungen des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages (Solo oder Gruppen), den einschlägigen Bühnenusanzen und den Bestimmungen des Schweizerischen Rechts.


GAV Solo-Künstler


Gesamtarbeitsvertrag für das künstlerische Solopersonal zwischen dem Schweizerischen Bühnenverband (SBV) und SzeneSchweiz vom 22. April 2014

Umfang: 47 Seiten in A5

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GAV Gruppen


Gesamtarbeitsvertrag für das künstlerische Chor- und Ballett-/Tanz-Gruppenpersonal zwischen dem Schweizerischen Bühnenverband (SBV) und SzeneSchweiz vom 16. November 2015

Umfang: 48 Seiten in A5

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Leitentscheide


Bühnenschiedsgericht qualifiziert Spielzeitenverträge als befristet

In seinem Entscheid vom 13. März 2017 hält das Bühnenschiedsgericht fest, dass ein Spielzeitenvertrag gemäss GAV Solo ein befristeter Vertrag ist. Eine Nichtverlängerungserklärung nach Art. 29. GAV Solo ist folglich keine Kündigung. Dieser Entscheid ist von herausragender Bedeutung für die Mitgliederbühnen mit einem Ensemble. Er ist in Rechtskraft erwachsen.

Zum genauen Wortlaut des Entscheides
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